§ 1  Name, Sitz und Tätigkeit

  1. Der Verein führt den Namen Tierfreunde Regensburg e.V.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Regensburg eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist Regensburg,
  4. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Stadtgebiet und Umgebung.
  5. Der Verein kann Stadtgruppen, Zweiggruppen und Jugendgruppen einrichten und Vertrauensmänner einsetzen,
  6. Der Verein ist selbstlos taug er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2  Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist. den Tierschutzgedanken zu vertreten und verbreiten durch Nutzung aller Möglichkeiten der Medien und der Kommunikation. Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken, Verhütung und Ahndung von Tierquälerei oder Tiermisshandlungen jeder Art,
  2. Schutz der Haustiere und der in Freiheit lebenden Tiere.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  5. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen dem Deutschen Tierschutzbund, Baumschulallee 11. 53115 Bonn, zuzuführen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. (Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins diese Organisation nicht mehr bestehen, so ist vorn Vorstand eine gleichartige, gemeinnützige Organisation zu bestimmen.)
  6. Der Vereinszweck gern. Ziffer 1 wird u. a. dadurch verwirklicht, dass die Tiere nur nach vorheriger Kontrolle der Örtlichkeit und Vertragsunterzeichnung abgegeben werden und in Pflege und Obhut übernommene Tiere tierärztlich betreut bzw. kastriert und sterilisiert werden.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweckt: verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die des 18. Lebensjahr vollendet hat. Ferner können auch juristische Personen oder Gesellschaften als Mitglieder aufgenommen werden.
  2. Bei Minderjährigen ist für die Aufnahme die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich,
  3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
  4. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    1. aktive Mitglieder
    2. Fördermitglieder

Bei der Festlegung der verschiedenen Mitgliedertypen ist der Verein grundsätzlich frei, wenn die Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. So können beispielsweise Fördermitglieder von mitgliedschaftlichen Rechten (Stimmrecht) ausgeschlossen werden.

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Austritt
    2. durch Ausschluss
    3. durch Tod
  2. Der freiwillige Austritt ist mit mindestens vierteljährlicher Kündigung zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zu erklären und nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
    1. bei Zuwiderhandlung gegen § 2 der Satzung
    2. wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand steht
    3. wenn es in anderer Weise dein Vereinszweck oder den Tierschutzbestrebungen zuwiderhandelt
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
  5. Es sind nur Einzelmitgliedschaften möglich.
  6. Bei juristischen Personen oder Gesellschaften anderer Art beträgt der Mitgliedsbeitrag das Zehnfache des Einzelmitgliedsbeitrages.

§ 4  Beitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen monatlichen Mindestbeitrag, in Euro zu leisten, der der Einfachheit halber in einer Gesamtsumme (N 12 -= Jahresbeitrag) bis spätestens 31.03. des laufenden Kalenderjahres zu zahlen ist.
  2. Die Höhe des Monatsbeitrages wird alljährlich von der Mitgliederversammlung neu bestätigt bzw. erhöht bzw. herabgesetzt.

§ 5  Organe

  1. Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung

Vorstand: Mitglieder des Vorstandes müssen zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 3 Jahre aktives Mitglied des Vereins sein.

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten Vorstand
  3. dem Schriftführer

Die Vertretung nach außen erfolgt durch alle 3 Vorstände gemeinsam bzw. durch einen allein bei Vollmachtgabe der anderen beiden Vorstände.

Der 2. Vorstand und der Schriftführer sind im Innenverhältnis an die Weisungen des 1. Vorstandes gebunden. Die Wahl der Vorstände erfolgt durch die Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer Wahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung, mindestens aber für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen, sofern nicht 1 Mitglied eine geheime Wahl verlangt.

§ 6  Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand leitet und erledigt alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  3. Der 1. Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und beaufsichtigt die Untergruppen.
  4. Das Amt der Vorstände ist ehrenamtlich zu führen. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, einen seiner Aufsicht unterstehenden Geschäftsführer und andere Personen ehrenamtlich oder gegen Entgelt einzusetzen und diese auch wieder abzuberufen.
  5. Alle im Verein mit Ämtern oder Aufträgen betrauten Personen sind dem Vorstand zur gewissenhaften Führung ihrer Geschäfte verpflichtet.

§ 7  Kassenprüfer

  1. Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr durch einen Kassenprüfer zu prüfen. ihm sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, dass er in dieser den Prüfungsbericht erstatten kann. Prüfungsgegenstand ist auch die Kasse. Der Kassenprüfer muss die Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß zu überprüfen; andernfalls ist durch den Vorstand ein Steuerberater oder vereidigter Wirtschaftsprüfer damit zu beauftragen.
  2. Der Kassenprüfer oder Steuerberater/Wirtschaftsprüfer hat die Pflicht, in der ordentlichen Mitgliederversammlung das Ergebnis seiner Prüfung mündlich mitzuteilen und auf Wunsch der Mehrheit der Mitglieder in dieser Versammlung den Kassenbericht schriftlich niederzulegen.
  3. Der Kassenprüfer wird durch die Mitgliederversammlung analog den Vorstandswahlen gewählt.

§ 8  Mitgliederversammlung

  1. Versammlungen der Mitglieder beruft der Vorstand nach Bedarf ein.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  3. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der Tagesordnung den Vereinsmitgliedern schriftlich bekanntzumachen.
  4. Anträge für diese Versammlung sind mindestens 1 Woche vorher schriftlich einzureichen. Über die Zulässigkeit von später gestellten Anträgen entscheidet der Vorstand. Dringlichkeitsanträge müssen vor Beginn der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden. Über die Zulässigkeit entscheidet der Vorstand. Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und sind vor Beginn der Versammlung den Mitgliedern auszuhändigen.
  5. Die Tagesordnung hat folgende Punkte und diese müssen in dieser Reihenfolge euch behandelt werden:
    1. Begrüßung durch und Bericht des Vorstandes
    2. Bericht des Kassenprüfers/Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers
    3. Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers/Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers
    4. Wortmeldungen bzw. Aussprache
    5. Wahlen unter Leitung eines von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Wahlleiters, der wiederum Beisitzer berufen darf
    6. Satzungsänderung; die Abstimmung erfolgt durch die Mitgliederversammlung analog den Vorstandswahlen.
    7. sonstige Anträge, Aussprache

Ein Tagesordnungspunkt kann entfallen, sofern keine Beschlussfassung ansteht.

  1. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht möglich.

§ 9  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01. und endet mit dem 31.12. Die Jahresschlussbilanz ist bis zum 31.03. des Folgejahres zu erstellen und die Einsicht den Mitgliedern ab diesem Datum für eine Zeit von 2 Wochen zu ermöglichen.

§ 10  Beurkundung von Beschlüssen

In den Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen. ebenso stets ein Protokoll. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden auf deren Richtigkeit zu prüfen und vom Protokollführer und dem Vorstand zu unterzeichnen. Protokollführer ist der Schriftführer, der Mitglied des Vorstandes ist.

Zwei Wochen lang nach der erfolgten Versammlung ist den Mitgliedern Einsicht in das Protokoll zu gewähren.

§ 11  Tierheimordnung

Sofern ein Tierheim vorhanden ist, das vom Verein eigenverantwortlich geführt wird, ist die Tierheimordnung, des Deutschen Tierschutzbundes hierfür bindend.

§ 12  Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Über Satzungsänderungen kann nur in der Mitgliederversammlung abgestimmt und entsprechende Beschlüsse gefasst werden.

Siehe auch § 8. Punkt 4, Satz 3

§ 13  Auflösung des Vereines

  1. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen 2 Wochen vor Versammlungsdatum dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  2. Derartige Anträge sind den Mitgliedern vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen bzw. auszuhändigen.
  3. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss, um Rechtswirkung zu erlangen, von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit angenommen werden. Ansonsten gilt er als abgelehnt.
  4. Vermögensverwertung des Vereins siehe §2, Punkt 5.

Regensburg, den 28.11.2009

Der Vorstand